Mietbedingungen

1. Für die gemieteten Gegenstände ist – auch aus Sicherheitsgründen – nur der bestimmungsgemäße Gebrauch zulässig.
Alle Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften sind einzuhalten.

2. Alle Mietgeräte sind bei Mietbeginn in einwandfreiem, betriebssicherem Zustand. Der Mieter muß bei Übernahme des
Mietgegenstandes die Vollständigkeit der Gegenstände und des Zubehörs prüfen. Der Vermieter ist bei der Prüfung auf
Wunsch behilflich. Bei Verlust des Mietgegenstandes oder von Zubehör, oder wenn Zubehör vom Mieter unbrauchbar
gemacht wurde, werden die betreffenden Teile zum Listenpreis berechnet, es sei denn, die Beschädigung beruht auf
normalem Verschleiß.

3. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit, nicht bestimmungsgemäßem
Gebrauch oder andere von ihm zu vertretende Umstände (z.B. Gebrauch durch Unbefugte) auftreten.

4. Der Mieter haftet für den Verlust der Mietsache, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu
vertreten hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern
und vor Feuer und Wittrungseinflüssen zu schützen.

5. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, einem Dritten oder an einer Sache durch den
Mietgegenstand entstehen, sofern der Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß, nicht sachkundig oder nicht sachgerecht
verwendet wurde.

6. Wird der Mietgegenstand später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit jeweils um
volle zu berechnende Zeiteinheiten. Wird ein Mietvertrag geschlossen, der Mietgegenstand reserviert, jedoch nicht
abgeholt, so ist die Miete für die volle Mietzeit zu zahlen. Wird der Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit
zurückgegeben, so besteht der Mietanspruch für die volle Mietzeit fort.

7. Den Transport des Mietgegenstandes zum Mieter und zurück zum Vermieter übernimmt der Mieter. Er trägt auch das
Transportrisiko. Bei besonderer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann der Mietgegenstand, unter Verrechnung
einer angemessenen Gebühr, dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt werden. Lieferung
und Aufstellung ebenso wie Demontage und Rücktransport erfolgen in jedem Falle auf Gefahr des Mieters. Von
dieser Haftung ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8. Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem Vermieter anzuzeigen, unabhängig davon, ob
diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Vermieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines
beschädigten bzw. nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand
darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind
vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person oder Firma auszuführen. Der Vermieter stellt dem Mieter für die
Dauer der Reparatur einen anderen, entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für
die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebensowenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietgegenstandes,
wenn Beschädigung oder Verlust von ihm zu vertreten sind. Die Reparaturkosten trägt der Mieter, wenn die
Beschädigung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten ist.

9. Die Kaution wird dem Mieter unter Verrechnung etwaiger Ansprüche des Vermieters bei Rückgabe des Mietgegenstandes
erstattet. Die Höhe der Kaution wird vom Vermieter festgesetzt. Die Höhe der Forderungen des Vermieters wird
durch die Kaution nicht begrenzt.

10. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem
Mietgegenstand macht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überläßt oder
eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb von 24 Stunden nicht bezahlt.
Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich
zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 24 Stunden zurückgebracht, so hat der Vermieter das
Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

11. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag nach Maßgabe
der übrigen Vorschriften aufrechterhalten.

12. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Gehört der Vertrag beim Mieter zum Betrieb des Handelsgewerbes eines
Kaufmanns, so wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart. Mit Mietern, die ihren Wohnsitz in das Ausland
verlegen oder bei Klage unbekannten Aufenthaltes sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.

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